OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2008
I-18 U 150/07
Normen:
BGB § 839 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 ; GG Art. 34 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 31.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 26/07

Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen Nichtgebrauchenlassens eines ausländischen Führerscheins

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen I-18 U 150/07

DRsp Nr. 2008/10514

Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen Nichtgebrauchenlassens eines ausländischen Führerscheins

Die Hinderung am Gebrauch eines Kraftfahrzeuges aus in der Person eines bestimmten (potenziellen) Nutzers liegenden Gründen begründet keinen Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile; der Ersatz von Gebrauchsvorteilen setzt einen Zugriff auf eine Sache voraus.

Normenkette:

BGB § 839 ; FeV § 46 Abs. 1 ; FeV § 46 Abs. 5 Satz 2 ; GG Art. 34 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg

I.

Die Berufung ist zwar zulässig. Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch hinsichtlich der geforderten Entschädigung wegen entgangener Gebrauchsvorteile.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.12.2005 hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ersatzanspruch des Klägers ausgelöst.

1.

Das Landgericht hat zu Recht schon dem Grunde nach einen Anspruch aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) verneint, dies auch unter Berücksichtigung der von der Berufung in den Vordergrund gestellten europarechtlichen Implikationen.

a)