OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2020
7 U 58/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 299/18

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallKollision rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem ParkplatzGewerblich genutztes Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 7 U 58/20

DRsp Nr. 2021/8175

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Kollision rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz Gewerblich genutztes Fahrzeug

1. § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter auch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn - wie hier - nicht beide unfallbeteiligten Pkw rückwärtsfahrend miteinander kollidieren (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 - VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; in Abgrenzung zum Parktaschenunfall OLG Düsseldorf Urt. v. 10.5.2011 - 1 U 149/10, BeckRS 2012, 2371).2. In sog. Parkplatzfällen ist jedoch die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 - VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11).3. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden kommt dabei jedoch regelmäßig - so auch hier - nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war (im Anschluss an BGH Urt. v. 11.10.2016 - VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9).4. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann Ersatz der Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht verlangen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.3.2014 - VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 17).