OLG Koblenz - Urteil vom 16.07.2001
12 U 124/00
Normen:
BGB § 839 § 847 § 254 ; LStrG § 48 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
VRS 101, 331
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 102/99

Schädigung eines Radfahrers aufgrund von Straßenschäden

OLG Koblenz, Urteil vom 16.07.2001 - Aktenzeichen 12 U 124/00

DRsp Nr. 2001/16527

Schädigung eines Radfahrers aufgrund von Straßenschäden

Ein Radfahrer als besonders gefährderter Verkehrsteilnehmer kann und muß sich auf einen erkennbar schlechten Straßenzustand in seiner Fahrweise einstellen. Das gilt selbst dann, wenn Abbruchkanten oder rillenartige Vertiefungen im Einzelfall parallel zu seiner Fahrtrichtung verlaufen, aber ohne weiteres erkennbar sind.

Normenkette:

BGB § 839 § 847 § 254 ; LStrG § 48 Abs. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand:

Der Kläger befuhr am 3. August 1998 gegen 12.10 Uhr in N. ..... mit seinem Trekking-Fahrrad, welches mit einer etwas schmaleren 32'er Bereifung ausgestattet war, nach einem ampelbedingten Halt auf der A..........-Straße auf die Kreuzung B..........straße, um nach links in Richtung I..... abzubiegen. Als er in der Kreuzungsmitte über eine längliche bis zu ca. 60 cm lange, 16 cm breite und 4 cm tiefe Beschädigung der Straßendecke fuhr, stürzte er mit seinem Fahrrad und erlitt erhebliche Verletzungen.

Er verlangt von der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten Ersatz des materiellen Schadens (771,09 DM), eines Schmerzensgeldes von mindestens 4.000 DM und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des zukünftig noch eintretenden materiellen und immateriellen Schadens, soweit kein gesetzlicher Anspruchsübergang erfolgt ist.