OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2001
23 U 212/00
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 815
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 390/99

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 23 U 212/00

DRsp Nr. 2007/21675

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei verletzungsbedingten Dauerschäden (Beinverkürzung, Fehlstellung, Bewegungseinschränkung, mehrere Operationen, Amputationsangst) kann ein Schmerzensgeld von 70.000,-- DM angemessen sein.

2. 70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für einen 43-jährigen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Offene Unterschenkelfraktur links 1. Grades mit Pseudoarthrose. Lange - sich über einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckende - stationäre Behandlung mit sechs operativen Eingriffen. Dauerfolgen: Beinlängendifferenz von 7 cm im Bereich des linken Unterschenkels, massive, starre Bewegungseinschränkungen des oberen Sprunggelenks und Wackelsteife im unteren Sprunggelenk; ausgedehnte Narben am Unterschenkel, die zu Durchblutungsstörungen führen, Beeinträchtigung der Zehenbewegung links; Erforderlichkeit des Tragens von orthopädischen Schuhen. Als psychische Unfallfolgen wurde die Angst vor Verlust des Beins durch Amputation berücksichtigt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.10.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wie folgt abgeändert: