LG Kiel - Urteil vom 11.07.2003
6 O 13/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2006, 396
VersR 2006, 279

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Kiel, Urteil vom 11.07.2003 - Aktenzeichen 6 O 13/03

DRsp Nr. 2007/21708

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. a) Kommt ein Fahrzeugführer von der Fahrbahn bzw. von seinem Fahrstreifen ab, ohne dass besondere Umstände hierfür vorliegen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden. b) Die aus dem so verursachten Unfall entstandenen schweren lebenslangen Dauerschäden eines mitfahrenden Kindes sind in Form einer Schmerzensgeldrente abzumildern. 2. 500000 EUR Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 500 EUR sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 3-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen einer Querschnittslähmung vom ersten Halswirbel an abwärts mit einer MdE von 100 % auf Dauer. 54 Tage stationäre Behandlung. Die bestehende Lähmung wirkt sich unterhalb einer Linie Ohr - Mund aus. Der Mund ist zwar beweglich, ein Sprechen jedoch wegen der Lähmung der Zunge und der Stimmbänder nur ansatzweise durch Lautäußerungen mit der überschüssigen Ausatemluft möglich. Ansonsten ist es dem Geschädigten nur möglich, über die Bewegung der Augen zu kommunizieren. Von ihm aus können Äußerungen nicht getätigt werden. Er ist darauf angewiesen, dass ihm eine Betreuung zur Seite steht, die seine Wünsche und Äußerungen abfragt.