AG Freiberg - Urteil vom 19.02.2008
4 C 49/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 4;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Freiberg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 C 49/07

DRsp Nr. 2009/8442

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1700 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann (Radfahrer), der bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Schädelprellungen, HWS-Verletzung, Prellung des rechten Knies, Prellung der linken Schulter, Prellung des rechten Sprunggelenks sowie eine Vielzahl von Schürfwunden. Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) für drei Tage; 12 Behandlungen mit Massage und Strom bzw. Fango, danach Einnahme von Schmerzmitteln. Schmerzen jedenfalls nahezu einen Monat.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 4;