OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2001
1 U 290/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 2 lit. a ; ZPO § 288 Abs. 1 § 290 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 67
NZV 2002, 90
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 120/98

Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall an einer Bedarfampel bei Dunkelheit- Geständniswirkung - Beweiswürdigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2001 - Aktenzeichen 1 U 290/99

DRsp Nr. 2002/3883

Schmerzensgeldanspruch nach Verkehrsunfall an einer Bedarfampel bei Dunkelheit- Geständniswirkung - Beweiswürdigung

1. Macht sich der Beklagte das Vorbringen des Klägers zu eigen und wird anschließend darüber vorbehaltlos verhandelt, genügt das, um eine Geständniswirkung anzunehmen.2 Kommt es bei Dunkelheit an einer ausgeschalteten Ampelanlage zwischen einem PKW und einem Kind zu einer Kollision, da das Kind die Straße überquert, so rechtfertigt die Tatsache, dass der PKW nur wenig unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr, noch kein Verschulden zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 § 3 Abs. 2 lit. a ; ZPO § 288 Abs. 1 § 290 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Landgericht hat die Schmerzensgeldklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahmen in beiden Instanzen kann der Senat ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 2) als Grundvoraussetzung für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht feststellen.