Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Das Landgericht hat die Schmerzensgeldklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Unter Berücksichtigung der Beweisaufnahmen in beiden Instanzen kann der Senat ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 2) als Grundvoraussetzung für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht feststellen.
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