OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2003
3 Ss OWi 1038/02
Normen:
StPO § 261 ;

Schrittgeschwindigkeit, Begriffsinhalt, tatrichterliches Ermessen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1038/02

DRsp Nr. 2003/1064

Schrittgeschwindigkeit, Begriffsinhalt, tatrichterliches Ermessen

»Für die Ausfüllung des Begriffs "Schrittgeschwindigkeit" besteht eine gewisse Bandbreite, die im Rahmen des richterlichen Ermessens ausgefüllt werden kann.«

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt sowie gemäß § 25 StVG gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Verurteilung hat es zum Tatgeschehen folgende Feststellungen zugrundegelegt:

Am Sonntag, dem 17. März 2002, befuhr der Betroffene gegen 13:40 Uhr mit seinem PKW der Marke Opel-Kombi mit dem polizeilichen Kennzeichen: xxxxxxxxx die Donnerstraße in Dortmund-Asseln in Richtung Norden.