OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.07.2001
1 U 31/00
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 291 ; ZPO § 287 ; ZPO § 288 ; ZPO § 290 ; ZPO §§ 485 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 235/99

Selbständiges Beweisverfahren hinsichtlich der Höhe der nach einem Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschäden nach dem vom Haftpflichtversicherer geäußerten Verdacht der Unfallmanipulation - Geltendmachung von Unterstellkosten bis zur Schadensbegutachtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 1 U 31/00

DRsp Nr. 2004/10975

Selbständiges Beweisverfahren hinsichtlich der Höhe der nach einem Verkehrsunfall entstandenen Fahrzeugschäden nach dem vom Haftpflichtversicherer geäußerten Verdacht der Unfallmanipulation - Geltendmachung von Unterstellkosten bis zur Schadensbegutachtung

1. Äußert der Haftpflichtversicherer eines Fahrzeugs den Verdacht einer Unfallmanipulation und stellt er außerdem die Kausalität zwischen dem Umfang der durch den Geschädigten ersetzt verlangten Fahrzeugschäden und dem Unfallereignis in Abrede, so verstößt der geschädigte Unfallgegner nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB, wenn er aus berechtigtem Interesse die Höhe des erforderlichen Reparaturaufwandes in dem dafür geeigneten gerichtlichen Verfahren gemäß § 485 ff. ZPO gutachterlich klären läßt. 2. Die bis zur Besichtigung des Wagens durch den im selbständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständigen anfallenden Unterstellkosten für die Fremdverwahrung des Unfallfahrzeugs gehen in diesem Fall zu Lasten des Versicherers. 3. Zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten bis zur Reparatur des Unfallfahrzeugs ein auf ihn zugelassenes Ersatzfahrzeug tatsächlich zur Verfügung stand

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 291 ; ZPO § 287 ; ZPO § 288 ; ZPO § 290 ; ZPO §§ 485 ff. ;

Entscheidungsgründe: