BayObLG - Beschluß vom 20.05.1998
1 ObOWi 188/98
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr.7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 359
NZV 1998, 421
VRS 95, 298
VerkMitt 1998, 76
VersR 1999, 1554

Sicherheitsabschlag bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

BayObLG, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 1 ObOWi 188/98

DRsp Nr. 1998/16456

Sicherheitsabschlag bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

»Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist ein Sicherheitsabschlag von 10 % in aller Regel ausreichend, wenn das nachfolgende Polizeifahrzeug mit einem von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassenen, geeichten Meßgerät (hier vom Fabrikat Proof Electronic) und einer damit gekoppelten Videoanlage ausgerüstet ist, und wenn sich der auf dem Videoband festgehaltene Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht (nennenswert) verkürzt hat.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr.7 (Zeichen 274), § 49 Abs. 3 Nr. 4 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 10.12.1997 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 350 DM und sprach ein Fahrverbot von einem Monat aus.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs.2 StPO i.V.m. § 79 Abs.3 Satz 1 OWiG).