OLG Koblenz - Beschluss vom 02.05.2002
1 Ss 75/02
Normen:
BKatV § 6.1.4 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Sicherheitsabstand, Unterschreitung; Gefährdungsabstand, Unterschreitung; Abstandsschwankung; Messstrecke; Messlinie

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 1 Ss 75/02

DRsp Nr. 2002/11777

Sicherheitsabstand, Unterschreitung; Gefährdungsabstand, Unterschreitung; Abstandsschwankung; Messstrecke; Messlinie

»Einer Verurteilung nach §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i. V. m. Nrn. 6.1, 6.2 (ab 1. 1. 2002 Nrn. 12.5, 12.6) BKatV ist der an der Messlinie mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) festgestellte Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu Grunde zu legen, wenn feststeht, dass der Betroffene auch über eine Strecke von 250 m - 300 m vor der Messlinie den Gefährdungsabstand schuldhaft unterschritten hatte. Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich.«

Normenkette:

BKatV § 6.1.4 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 § 49 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Wittlich hat die Betroffene am 14. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Dagegen wendet sie sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist mit der sich aus §§ Abs. , Abs. ergebenden Kostenfolge gemäß §§ Abs. , Abs. als unbegründet zu verwerfen.