OLG Köln - Urteil vom 11.01.2001
7 U 103/00
Normen:
BGB §§ 839, 847 ; GG Art. 34 ; HaftpflG § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1182
OLGReport-Köln 2001, 189
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 507/93

Sicherheitsanforderungen bei Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise; Amtshaftung

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2001 - Aktenzeichen 7 U 103/00

DRsp Nr. 2001/7682

Sicherheitsanforderungen bei Fußgängerüberweg über Straßenbahngleise; Amtshaftung

1. Zu den Anforderungen an die Verkehrsregelung auf einem Fußgängerüberweg im Bereich einer aus zwei Richtungsfahrbahnen und separaten Straßenbahngleisen bestehenden Verkehrsfläche.2. Es kann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen, wenn die Benutzer eines derartigen Überwegs vor herannahenden Straßenbahnen nicht ausreichend gewarnt werden. Erfolgt die Warnung durch gelbes Blinklicht, so muss vermieden werden, dass das Blinklicht auch dann aufleuchtet, wenn sich keine Bahn nähert; erforderlich ist eine auf Zugkontakt reagierende ("zugbediente") Warnanlage.3. Kommt es bei einer unzulänglichen Warnanlage zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall bei ordnungsgemäßer Beschaffenheit des Anlage vermieden worden wäre.4. Die mangelhafte Sicherung eines über die Gleise führenden Fußgängerüberwegs erhöht die von dem Bahnunternehmer gem. § 1 Abs. 1 HPflG zu vertretende Betriebsgefahr.

Normenkette:

BGB §§ 839, 847 ; GG Art. 34 ; HaftpflG § 1 ;

Tatbestand: