Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass es bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte fehlt. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verweist der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin ist folgendes zu ergänzen:
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