OLG Celle - Urteil vom 07.03.2001
9 U 218/00
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 13/00

Sicherungspflicht an Gehwegen - Niveauunterschiede in der Pflasterung

OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen 9 U 218/00

DRsp Nr. 2001/6409

Sicherungspflicht an Gehwegen - Niveauunterschiede in der Pflasterung

»Ein Niveauunterschied von 2 cm in der Gehwegpflasterung stellt ohne hinzutretende Umstände noch keine Gefahrenstelle dar, die der Sicherung bedarf.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass es bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte fehlt. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verweist der Senat zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin ist folgendes zu ergänzen: