LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 09.02.2001
2 O 7872/00
Normen:
BGB § 823 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)588a
NZV 2002, 512

Sicherungspflichten des Bahnbetreibers: gefahrloser Abstand zwischen Bahnsteigkante und Trittstufe; Vorkehrungen gegen Selbstgefährdung spielender Kinder/Erwachsener

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 2 O 7872/00

DRsp Nr. 2003/16786

Sicherungspflichten des Bahnbetreibers: gefahrloser Abstand zwischen Bahnsteigkante und Trittstufe; Vorkehrungen gegen Selbstgefährdung spielender Kinder/Erwachsener

Dem Bahnbetreiber ist wegen eines Abstands von 33 cm zwischen Bahnsteigkante und Bahntrittbrett keine Verletzung seiner (Verkehrs-)Sicherungspflicht für ein- und aussteigende Fahrgäste anzulasten.

Normenkette:

BGB § 823 § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(145)588a
NZV 2002, 512