Sicherungspflichten des Bahnbetreibers: gefahrloser Abstand zwischen Bahnsteigkante und Trittstufe; Vorkehrungen gegen Selbstgefährdung spielender Kinder/Erwachsener
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 2 O 7872/00
DRsp Nr. 2003/16786
Sicherungspflichten des Bahnbetreibers: gefahrloser Abstand zwischen Bahnsteigkante und Trittstufe; Vorkehrungen gegen Selbstgefährdung spielender Kinder/Erwachsener
Dem Bahnbetreiber ist wegen eines Abstands von 33 cm zwischen Bahnsteigkante und Bahntrittbrett keine Verletzung seiner (Verkehrs-)Sicherungspflicht für ein- und aussteigende Fahrgäste anzulasten.