Das Amtsgericht hat den verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen am 10.8.2001 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h begangen am 11.8.1999 zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es sowohl wegen außergewöhnlicher Härte als auch wegen des Zeitablaufs von zwei Jahren zwischen dem Tattag und dem Tag der Verurteilung abgesehen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg, dass gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt worden sei.
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