BayObLG - Beschluss vom 23.01.2002
1 ObOWi 671/01
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 6
DAR 2002, 275
NJW 2002, 2405
NZV 2002, 280
VRS 102, 461

Sinnverfehlung des Fahrverbots

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 671/01

DRsp Nr. 2002/9138

Sinnverfehlung des Fahrverbots

»Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG kann seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahndende Tat längere Zeit (hier: ca. 2 1/2 Jahre) zurückliegt, der Betroffene sich zwischenzeitlich verkehrsgerecht verhalten hat und die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 3 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht hat den verkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen am 10.8.2001 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 32 km/h begangen am 11.8.1999 zu einer Geldbuße von 500 DM verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es sowohl wegen außergewöhnlicher Härte als auch wegen des Zeitablaufs von zwei Jahren zwischen dem Tattag und dem Tag der Verurteilung abgesehen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg, dass gegen den Betroffenen kein Fahrverbot verhängt worden sei.

Gründe: