VGH Bayern - Beschluss vom 16.08.2018
11 CS 17.1940
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 2; FeV § 46 Abs. 3 Nr. 5; FeV § 46 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 17.566

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei möglichem Vorliegen einer der Fahrreignung auschließenden Erkrankung; Erleiden eines Anfalls in der Freizeit

VGH Bayern, Beschluss vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.1940

DRsp Nr. 2018/14833

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei möglichem Vorliegen einer der Fahrreignung auschließenden Erkrankung; Erleiden eines Anfalls in der Freizeit

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. September 2017 wird in Nummer 1 und 2 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. Juli 2017 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2 S. 2; FeV § 46 Abs. 3 Nr. 5; FeV § 46 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Transportunternehmer und Geschäftsführer eines Bauunternehmens, wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.