VGH Bayern - Beschluss vom 08.08.2018
11 CS 18.1494
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 18.524

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen; Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille

VGH Bayern, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1494

DRsp Nr. 2018/14757

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen; Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Der im Jahr 1993 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen.

Am 16. September 2017 nahm er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teil. Das Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr stellte die Staatsanwaltschaft Landshut am 2. Januar 2018 nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig ein.