VGH Bayern - Beschluss vom 08.08.2018
11 CS 18.1545
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 18.524

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B; Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nach dem Konsum von Cannabis

VGH Bayern, Beschluss vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1545

DRsp Nr. 2018/18268

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse B; Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nach dem Konsum von Cannabis

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.