VGH Bayern - Beschluss vom 05.01.2024
11 CS 23.1818
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KommP BY 2024, 111
VRR 2024, 29
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 23.1479

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M; Ungeeignetheit des Fahrzeuginhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.01.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.1818

DRsp Nr. 2024/2210

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M; Ungeeignetheit des Fahrzeuginhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M (alt).

Im Herbst 2022 war die Antragstellerin wiederholt vorläufig im Bezirkskrankenhaus G. untergebracht, nachdem sie in einem psychischen Ausnahmezustand angetroffen worden war.