VGH Bayern - Beschluss vom 22.01.2024
11 CS 23.1451
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen M 19 S 23.1648

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4; Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 22.01.2024 - Aktenzeichen 11 CS 23.1451

DRsp Nr. 2024/2225

Sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4; Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt).

Im Oktober 2021 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass der Antragsteller am 23. Juli 2021 gegen 0:33 Uhr in alkoholisiertem Zustand auf einer öffentlichen Straße mit seinem Fahrrad einen Unfall erlitten hatte, indem er mit den Rädern in die Straßenbahngleise geraten und gestürzt war. Der von der Polizei um 1:35 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,82 mg/l, die um 2:25 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von . Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Oktober 2021 nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage eingestellt.