im einzelnen sieht der Senat ab, da er den Ausführungen, mit denen die Kammer die Verurteilung der Beklagten begründet hat, vollen Umfanges folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die Berufungsbegründung gibt dem Senat lediglich Anlaß, das Folgende hervorzuheben:
1. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des von der Beklagten zu 2) gefahrenen Wagens betrug - eine leichte Abweichung nach oben steht im Raum, ist aber nicht erwiesen - 50 km/h. Diese Fahrgeschwindigkeit war ihr auf dem innerörtlich gelegenen Berliner Ring zwar im Grundsatz eröffnet, dies aber nur - so hebt es das Gesetz ausdrücklich hervor - unter günstigsten Umständen (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Solche günstigsten Umstände lagen aber allein schon deshalb nicht vor, weil sich ein - 7 1/2 Jahre altes - Kind erkennbar dem Straßenrand näherte oder am Straßenrand stand und die Beklagte 2) die Möglichkeit in Rechnung stellen mußte, daß das Kind auf die Straße treten bzw. laufen würde.
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