OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.2001
24 U 95/99
Normen:
StVO § 3 Abs. 2 a § 3 Abs. 3 Ziff. 1, Ziff. 2 a ;
Fundstellen:
DAR 2001, 217
OLGReport-Frankfurt 2001, 45
r+s 2001, 242
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 143/98

Sorgfaltspflicht des Autofahrers - Kinder in Fahrbahnnähe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 24 U 95/99

DRsp Nr. 2001/9343

Sorgfaltspflicht des Autofahrers - Kinder in Fahrbahnnähe

»Zu den Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers, wenn sich ein Kind der Fahrbahn nähert«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 2 a § 3 Abs. 3 Ziff. 1, Ziff. 2 a ;

Entscheidungsgründe:

im einzelnen sieht der Senat ab, da er den Ausführungen, mit denen die Kammer die Verurteilung der Beklagten begründet hat, vollen Umfanges folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die Berufungsbegründung gibt dem Senat lediglich Anlaß, das Folgende hervorzuheben:

1. Die Bremsausgangsgeschwindigkeit des von der Beklagten zu 2) gefahrenen Wagens betrug - eine leichte Abweichung nach oben steht im Raum, ist aber nicht erwiesen - 50 km/h. Diese Fahrgeschwindigkeit war ihr auf dem innerörtlich gelegenen Berliner Ring zwar im Grundsatz eröffnet, dies aber nur - so hebt es das Gesetz ausdrücklich hervor - unter günstigsten Umständen (§ 3 Abs. 3 Ziffer 1 StVO). Solche günstigsten Umstände lagen aber allein schon deshalb nicht vor, weil sich ein - 7 1/2 Jahre altes - Kind erkennbar dem Straßenrand näherte oder am Straßenrand stand und die Beklagte 2) die Möglichkeit in Rechnung stellen mußte, daß das Kind auf die Straße treten bzw. laufen würde.