Autor: Christian Sitter |
Grundsätzlich wird das - spätere - Schweigerecht des Angeklagten/Betroffenen durch eine frühere spontane Selbstbelastung eines Angeklagten nicht eingeschränkt. Es bleibt auch dann bei dem Verbot, aus diesem Schweigen Schlüsse zu seinem Nachteil zu ziehen.
Allerdings können die damaligen Vernehmungspersonen zu den Spontanäußerungen vernommen werden. Eine Äußerung, die der nicht belehrte Betroffene von sich aus spontan macht und die nicht als Antwort auf eine Frage, als Vorwegnahme einer entsprechenden Frage oder nur als Reaktion auf eine Vernehmung oder Befragung angesehen werden kann, ist verwertbar (OLG Hamm, Beschl. v. 24.05.2011 - III- 2 RVs 20/11, DRsp Nr. 2012/2680; OLG Saarbrücken v. 06.02.2008 -
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