OLG Koblenz - Urteil vom 07.05.2001
12 U 1912/99
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
VRS 102, 161
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 515/98

Staatshaftung aufgrund unsorgfältiger Räumung der Unfallstelle von Split- und Glaspartikeln durch die Verkehrspolizei

OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 1912/99

DRsp Nr. 2001/13708

Staatshaftung aufgrund unsorgfältiger Räumung der Unfallstelle von Split- und Glaspartikeln durch die Verkehrspolizei

»1. Macht ein Pkw-Fahrer die Staatshaftung auf Ersatz für Lack- und Glasschäden durch Splitt- und Glaspartikel von einer kurz zuvor geräumten Unfallstelle geltend, weil die Verkehrspolizei keine ausreichende Säuberung der Unfallstelle von Abstreusplitt und Glasbruchsplittern veranlasst und kontrolliert habe, so kommt die Haftung der an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeughalter und ihrer Haftpflichtversicherer als eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht. 2. Ein sauberes Abkehren unfallbedingt auf die Fahrbahn gelangter Glasbruchsplitter und des Abstreusplitts genügt im Regelfall der verkehrserforderlichen Sorgfalt. Es ist in einer gewissen Toleranzbreite unter Berücksichtigung des Zustandes der Fahrbahn und der örtlichen Verhältnisse hinzunehmen, wenn durch Abkehren nicht erfasste in Unebenheiten und Ritzen der Fahrbahndecke gelangte millimeterkleine Splitt- und Glaspartikel durch die Sog- und Aufwirbelwirkung breiter Lkw-Reifen hochgeworfen werden und Lack sowie Verglasung eines zu dicht folgenden Pkw beschädigen.«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Tatbestand: