I. Das Amtsgericht Brilon hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG " eine Geldbuße von 150,00 Euro festgesetzt.
Hiergegen richtet sich der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen und die ebenfalls zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg, die sich mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Nichtverhängung des Regelfahrverbotes wendet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2005 klarstellend die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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