OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2012
III-3 RVs 28/12
Fundstellen:
NZV 2012, 395

Strafklageverbrauch für Straftat durch Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen III-3 RVs 28/12

DRsp Nr. 2012/8428

Strafklageverbrauch für Straftat durch Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG

OWiG §§ 47 Abs. 2 S.3, 81 Abs. 1, 84 Abs. 2, StPO §§ 206a, 264 Abs. 1. 349 Abs.4, 354 Abs.1, GG Art. 103 Abs. 3 Leitsätze 1. Die Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG führt grundsätzlich zu einem Strafklageverbrauch für ein nachfolgendes Strafverfahren wegen derselben Tat. 2. Tritt das Verfahrenshindernis vor Erlass des angefochtenen Urteils ein, ist dieses im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 354 Abs. 1 StPO einzustellen. Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Strafsenat Beschluss vom 20. März 2012 – III 3 RVs 28/12

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben; das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.