Strafrecht

Autor: Hofmann

Strafbare Handlungen beim Fahrtenbuch sind denkbar als:

Urkundenunterdrückung, § 274 StGB

Urkundenfälschung, § 267 StGB

Bei vorsätzlichem Vernichten des Fahrtenbuchs wird an eine Straftat nach § 274 StGB - Urkundenunterdrückung - zu denken sein. Unter diesen Strafrechtsbegriff fällt jede Handlung, durch die dem Berechtigten (der Verwaltungsbehörde) die Benutzung der Urkunde oder Aufzeichnung als Beweismittel entzogen oder vorenthalten wird. Urkundenunterdrückung ist nur vorsätzlich begehbar.

Keinen Nachteil i.S.v. § 274 StGB stellt aber nach überwiegender Ansicht die Vereitelung staatlichen Straf- oder Bußgeldanspruchs dar (BayObLG, Beschl. v. 21.07.1988 - RReg 2 St 134/88, NZV 1989, 81).

Wird das Fahrtenbuch durch Fahrlässigkeit vernichtet, so wird der Bußgeldtatbestand des § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a StVZO in fahrlässiger Begehung eingreifen. Bei mittelbarer Vernichtung durch Fahrlässigkeit (z.B. Brandschaden, Diebstahl) ist nach hiesiger Ansicht bei im Übrigen normal sicherer Verwahrung kein Schuldvorwurf möglich.

Ist für die fahrlässige Vernichtung durch Dritte nicht der Halter verantwortlich, so trifft bei den Verhältnissen angemessener Verwahrung des Fahrtenbuchs den Halter ebenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf.

Lässt der Halter oder der Beauftragte eine Eintragung aus, so liegt kein Straftatbestand der Urkundenfälschung vor. Es bleibt lediglich bei der Bußgelddrohung.