VG Freiburg - Urteil vom 28.02.2008
4 K 1702/07
Normen:
StrG § 16 Abs. 1, 2 S. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 649

Straßennutzung - Sondernutzungerlaubnis; Informationsstand; gewerbliche Betätigung; Mitgliederwerbung

VG Freiburg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 1702/07

DRsp Nr. 2008/5978

Straßennutzung - Sondernutzungerlaubnis; Informationsstand; gewerbliche Betätigung; Mitgliederwerbung

»1. Die Straßenbehörde kann einen Antrag einer GmbH, die von einer gemeinnützigen Umweltorganisation damit beauftragt wurde, für diese Mitglieder zu werben und über ihre Ziele und Aufgaben zu informieren, auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Betreiben eines Informationsstandes in der Innenstadt ermessensfehlerfrei mit dem Argument ablehnen, für gewerbliche und wirtschaftliche Tätigkeiten werde keine entsprechende Sondernutzungserlaubnis erteilt. 2. Ebensowenig lässt es sich rechtlich beanstanden, dass die Behörde den Antrag wegen der beabsichtigten aktiven Mitgliederwerbung abgelehnt hat. 3. Wird die Ablehnung einer beantragten Sondernutzungserlaubnis - wie hier - nicht auf städtebauliche oder baugestalterische Erwägungen gestützt, sondern mit der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Fußgängerzone begründet, wie sie mit einer unbegrenzten Zulassung von Informationsständen in der Fußgängerzone verbunden wäre, bedarf es keiner Beschlussfassung des Gemeinderats über die maßgeblichen Richtlinien (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.01.2006, VBlBW 2006, 239).«

Normenkette:

StrG § 16 Abs. 1, 2 S. 1 ; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Art. 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: