VG Karlsruhe - Urteil vom 02.06.2003
5 K 2371/02
Normen:
StrG (Straßengesetz) Baden-Württemberg § 13 Abs. 1 § 16 Abs. 1, 2, Abs. 6 S. 1 ; StVO § 33 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 43 ;
Fundstellen:
GewArch 2005, 39

Straßenrecht: Begriff der Sondernutzung, Verkauf von Gegenständen aus einem Bauchladen in einer Fußgängerzone

VG Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 2371/02

DRsp Nr. 2007/14824

Straßenrecht: Begriff der Sondernutzung, Verkauf von Gegenständen aus einem Bauchladen in einer Fußgängerzone

»1. Der gewerbliche Verkauf von Nikolausmützen aus einem Bauchladen in einem Fußgängerbereich ist als Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG erlaubnispflichtig.2. Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Nikolausmützen mit einem Bauchladen in der zum "Fußgängerbereich Altstadt" der Stadt Heidelberg gehörenden Hauptstraße mit der Begründung, dass die Zulassung dieser Sondernutzung einem städtebaulichen Gestaltungskonzept widerspreche, das gewerbliche Tätigkeiten mit "touristischem Anstrich" ausschließe (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.1999 - 5 S 2051/98 - ESVGH 50, 143).«

Normenkette:

StrG (Straßengesetz) Baden-Württemberg § 13 Abs. 1 § 16 Abs. 1, 2, Abs. 6 S. 1 ; StVO § 33 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 43 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge als Händler im Reisegewerbe erwerbstätig und besitzt eine 1991 ausgestellte Reisegewerbekarte, die 1994 auf Textilien erweitert wurde.