VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.01.2008
10 S 1669/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 3 ; FeV § 34 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 736
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1766/05

Straßenverkehr; Streitwert - Aufbauseminar; Rotlichtverstoß; Fahrradfahrer; Streitwertkatalog

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 10 S 1669/07

DRsp Nr. 2008/6386

Straßenverkehr; Streitwert - Aufbauseminar; Rotlichtverstoß; Fahrradfahrer; Streitwertkatalog

»1. Wird gegen einen Fahrradfahrer wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 40,- EUR oder mehr verhängt und erfolgt diesbezüglich eine Eintragung in das Verkehrszentralregister mit der Folge, dass bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen ist, so liegt dem keine unzulässige Gleichbehandlung von Fahrradfahrern und Kraftfahrzeugführern zugrunde. 2. Der Streitwert einer Klage gegen die Anordnung eines Aufbauseminars ist entgegen der in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 enthaltenen Empfehlung mit dem Auffangwert zu bemessen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 3 ; FeV § 34 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der am xx.xx.1985 geborene Kläger ist seit dem 29.07.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese war zunächst auf Probe erteilt worden.

Am 14.11.2004 missachtete der Kläger um 21.24 Uhr als Radfahrer das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage in Freiburg, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde angedauert hatte. Wegen dieses Verkehrsverstoßes wurden gegen den Kläger unter dem 13.12.2004 rechtskräftig eine Geldbuße in Höhe von 62,50 EUR verhängt und im Verkehrszentralregister 1 Punkt eingetragen.