Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße.
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