BVerwG - Beschluss vom 03.01.2018
3 B 58.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10885/14

Straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße; Klage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen

BVerwG, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen 3 B 58.16

DRsp Nr. 2018/1687

Straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße; Klage gegen verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. August 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; StVO § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegen die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

I. Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördliche Ausweisung der Bundesstraße 50 (B 50) im Bereich zwischen Simmern/Ost und Büchenbeuren/West als Kraftfahrstraße.