OLG Hamm - Beschluss vom 05.06.2001
3 Ss 107/01
Normen:
StGB 315c;

Straßenverkehrsgefährdung; Sache von bedeutendem Wert; Gefährdung; Kostenvoranschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 3 Ss 107/01

DRsp Nr. 2001/9790

Straßenverkehrsgefährdung; Sache von bedeutendem Wert; Gefährdung; Kostenvoranschlag

»Zur Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert«

Normenkette:

StGB 315c;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 08.11.2000 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 45,- DM verurteilt worden.