VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2007
11 CS 06.3306
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.3, § 46 Abs. 1, Abs. 573 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 S 06.4064

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis bei Methadon-Substituion

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.3306

DRsp Nr. 2009/9409

Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis bei Methadon-Substituion

1. Wird der Inhaber einer Fahrerlaubnis mit Methadon substituiert, schließt dies (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV) die Fahreignung in der Regel aus, so dass dieser Umstand es rechtfertigt, das Recht zum Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis abzuerkennen. 2. Soll ein Ausnahmefall geltend gemacht werden, obliegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür dem Fahrerlaubnisinhaber.

BESCHLUSS

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2006 wird in den Nrn. I und II abgeändert.

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.3, § 46 Abs. 1, Abs. 573 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, geb. am 25. November 1968, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.