OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.08.2003
12 ME 322/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FeV § 11 Abs. 8 S. 1 § 14 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 1646/03

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Erforderlicher Ermittlungsaufwand bei Anordnung eines Drogenscreenings

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 12 ME 322/03

DRsp Nr. 2006/28651

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Erforderlicher Ermittlungsaufwand bei Anordnung eines Drogenscreenings

Stützt die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung der Anordnung der Beibringung eines Drogenscreenings ausschließlich darauf, dass im vom Antragsteller geführten, ihm aber nicht gehörenden PKW Betäubungsmittel aufgefunden wurden, und lässt sie dabei außer Betracht, dass die Mutter des Antragstellers und Eigentümerin des PKW wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes verurteilt worden ist, kann der angeordnete Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung nicht bestehen bleiben.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FeV § 11 Abs. 8 S. 1 § 14 Abs. 1 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2003 abgelehnt worden ist, hat in der Sache insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - wiederherzustellen ist. Der weitergehende Antrag ist nicht begründet.