Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Sofortvollzug versehene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19. März 2003 abgelehnt worden ist, hat in der Sache insoweit Erfolg, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO zeitlich begrenzt bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - wiederherzustellen ist. Der weitergehende Antrag ist nicht begründet.
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