OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2002
7 B 10765/02
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BA 40, 326
NJW 2002, 2581
NVwZ 2002, 1396
zfs 2003, 103
Vorinstanzen:
VG Neustand - Beschluss - 3 L 988/02.NW,

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Behördliche Ermittlungspflicht

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 7 B 10765/02

DRsp Nr. 2009/9487

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Behördliche Ermittlungspflicht

1. Eine auf das Unterlassen der geforderten Mitwirkungshandlung (hier: beibringung eines MPU-Gutachtens) gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt allerdings voraus, dass das Gutachten zu Recht angefordert und der Betroffene daher verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen bzw. das auf eine Untersuchung erstellte Gutachten vorzulegen. Dies ist gemäß § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV nur dann der Fall, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. 2. Im Hinblick darauf, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung für den Betroffenen mit gravierenden Rechtsfolgen verbunden ist, kann ein bloßer Verdacht derartige Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers nicht begründen. Da der Betroffene im Übrigen auch grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Eignung zu beweisen, wird die Mitwirkungspflicht vielmehr erst dadurch ausgelöst, dass die Verkehrsbehörde einen durch Tatsachen getragenen "Anfangsverdacht" für die Einnahme von Betäubungsmitteln belegen kann.