VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2007
11 CS 06.2806
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 4, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 S 06.1651

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Wiedererlangung der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.2806

DRsp Nr. 2009/9400

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Wiedererlangung der Fahreignung

Ergibt die chemisch-toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe eine Konzentration von 1,6 ng/ml THC und 31 ng/ml THC-COOH im Blut, setzt die die Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Ablauf des Abstinenzjahres darüber hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S. 4, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der am 4. Januar 1977 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Einteilung).