VG München - Beschluss vom 26.05.2004
M 6a S 04.2632
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 § 24a Abs. 2 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain, Cannabis

VG München, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen M 6a S 04.2632

DRsp Nr. 2006/28703

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain, Cannabis

1. Der einmalige Konsum von Kokain und der regelmäßige Konsum von Cannabis führen zum Verlust der Fahreignung, wobei die Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung von THC jedenfalls ab einer THC-Konzentration von 2 ng/ml (hier: 12,9 ng/ml THC, 178,1 ng/ml THC-COOH, 3,3 ng/ml THC-OH und 3,3 ng/ml Cannabinol) von erhöhtem Risiko ist. 2. Die wissenschaftliche Rechtfertigung ist darin begründet, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Ecstasy und erst recht von Kokain oder gar von Heroin als erheblich (von Crack und LSD wäre es sogar als sehr hoch einzustufen) und bei gewohnheitsmäßigen oder missbräuchlichen Einnahmeverhalten als sehr hoch einzustufen ist 3. In derartigen Fällen setzt die Wiedergewinnung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz sowie eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung voraus.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 § 24a Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1978 geborene Antragsteller erwarb 1996 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).