VGH Bayern - Beschluss vom 25.01.2006
11 Cs 05.1711
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 6, S. 1, Abs. 7 § 14 Abs. 1 S. 4 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 407
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.05.2005

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut

VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 11 Cs 05.1711

DRsp Nr. 2006/28659

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml im Blut

1. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. 2. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. l Satz 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 6, S. 1, Abs. 7 § 14 Abs. 1 S. 4 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.