OVG Sachsen - Beschluss vom 04.02.2003
3 BS 65/02
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2, Anlage 4 Nr. 3 S. 1, Nr. 9.5 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 41, 556
DÖV 2003, 1047
NJ 2003, 443
SächsVBl 2003, 138
VerkMitt 2003, Nr. 76
ZfS 2004, 142
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2026/01

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Wiedergewinnung der Fahreigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 3 BS 65/02

DRsp Nr. 2006/28720

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Wiedergewinnung der Fahreigung

»In Nr. 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 S. 1, S. 2, Anlage 4 Nr. 3 S. 1, Nr. 9.5 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).