1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
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