VGH Bayern - Beschluss vom 14.10.2003
11 CS 03.2433
Normen:
FeV § 11 Abs. 3, § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen RO 5 S 03.1530

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines Kraftfahrzeugs unter Amphetamineinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 11 CS 03.2433

DRsp Nr. 2009/9455

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines Kraftfahrzeugs unter Amphetamineinfluss

1. Bei Blutproben, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum abgenommen wurden, kann nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erst bei einer THC-COOH-Konzentration von 150 ng/ml ein regelmäßiger Konsum als gesichert angesehen werden. 2. Führt ein Fahrzeugführer ein Kraftfahrzeug unter Amphetamin-/Cannabiseinfluss, bedarf es für die Entziehung der Fahrerlaubnis keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens i.S.d. §§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3, 4 FeV.

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache ### / ###

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);

hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen

Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. August 2003,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Leptihn ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2003 folgenden Beschluss:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts

Regensburg vom 25. August 2003 wird der Streitwert für beide

Rechtszüge auf je 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette: