BESCHLUSS
In der Verwaltungsstreitsache ### / ###
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO);
hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. August 2003,
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Festl, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Andritzky-von Dressler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Leptihn ohne mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2003 folgenden Beschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 25. August 2003 wird der Streitwert für beide
Rechtszüge auf je 5.000,- Euro festgesetzt.
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