VGH Bayern - Beschluss vom 28.03.2007
11 CS 06.1478
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr.9.5, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 06.1474

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Methamphetamin, Wiedererlangung der Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.1478

DRsp Nr. 2009/9408

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Konsum von Methamphetamin, Wiedererlangung der Fahreignung

1. Ergibt eine Blutprobe Methamphetamin in einer Konzentration von 22 ng/ml Blut und Amphetamin in einer Konzentration von 5,6 ng/ml Blut, rechtfertigt dies die Entziehung der Fahrerlaubnis. 2. Wendet der Fahrerlaubnisinhaber ein, von dritter Seite anstelle gewünschter Kopfschmerztabletten amphetaminhaltige Tabletten erhalten und diese unbewusst eingenommen zu haben, muss er dies schlüssig und glaubhaft darlegen. 3. Fehlt es für eine positive Prognose in Bezug auf einen stabilen Einstellungswandel des Fahrerlaubnisinhabers bislang gänzlich an einer fachgutachtlichen Äußerung, muss er im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung hinnehmen, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr.9.5, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.