OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.04.2008
12 ME 41/08
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, 14 Abs. 1 S. 2, § 46; StVG 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover vom - 5 B 6172/07,

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Opiumbesitz, Verweigerung einer Haaranalyse

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.04.2008 - Aktenzeichen 12 ME 41/08

DRsp Nr. 2009/9473

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Opiumbesitz, Verweigerung einer Haaranalyse

1. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt und besessen hat. 2. Eine Haaranalyse ist gegenüber einer Urinprobe darauf gerichtet, über einen in der Vergangenheit liegenden Konsum aufzuklären, wobei zu beachten ist, dass nur ein Konsum mit einer gewissen Häufigkeit sich in den Haaren niederschlägt und außerdem, dass die Zeitspanne, über die zu einem Konsum Auskunft gegeben werden kann, abhängig ist vom Haarwachstum sowie der Länge der entnommenen Haarprobe; demzufolge greift eine Haaranalyse eher weniger stark in das allg. Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Betroffenen ein.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, 14 Abs. 1 S. 2, § 46; StVG 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 abgelehnt worden ist, ist unbegründet.