OVG Hamburg - Beschluss vom 27.08.2003
3 Bs 185/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2004, 411
NJW 2004, 2399
NJW-Spezial 2004, 164
NordÖR 2003, 522
NZV 2004, 483
SVR 2004, 317
VRS 106, 476
zfs 2004, 289
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 5378/02

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei Rauschgiftkonsum, Zumutbarkeit des Verzichts auf die Kürzung der Haare

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 3 Bs 185/03

DRsp Nr. 2009/9470

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel bei Rauschgiftkonsum, Zumutbarkeit des Verzichts auf die Kürzung der Haare

1. Der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ein Gutachten beizubringen, steht es gleich, wenn die rechtmäßig angeordnete Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer rechtsmedizinisch-toxikologischen Untersuchung durch ein dem Betroffenen zurechenbares Kürzen des Haupthaares verhindert wird und es zur Klärung des Haschischkonsums notwendig und dem Betroffenen zumutbar war, die Haare nicht zu kürzen. 2. Ist ein Betroffener gehalten, über einen Zeitraum von einigen Wochen die Haare nicht zu kürzen, damit die Fahreignung überprüft werden kann, stellt dies einen gerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4. April 2003 geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 5 VG 5377/2002 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens .

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: