VGH Bayern - Beschluss vom 03.09.2002
11 CS 02.1082
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 Nr. 2, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2;
Fundstellen:
BA 41, 97
zfs 2003, 429
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 02.374

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 11 CS 02.1082

DRsp Nr. 2009/9456

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel, Regelmäßiger Cannabiskonsum

1. Unter "regelmäßige Einnahme von Cannabis" i.S.d. Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV kann im Hinblick auf die sich daraus ergebende Fahrungeeignetheit nur ein Cannabiskonsum verstanden werden, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen tatsächlich bereits als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer fahreignungsrelevanter Umstände die Fahrungeeignetheit des Konsumenten zur Folge hat. 2. Davon wird nur dann gesprochen werden können, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt. 3. Nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die fahreignungsrelevanten Veränderungen des Leistungsvermögens und der Persönlichkeit infolge eines regelmäßigen (im Sinne eines täglichen oder nahezu täglichen) Cannabiskonsums im Wesentlichen eine Folge der Häufigkeit des Konsums und allenfalls noch von der jeweils eingenommenen Dosis, nicht aber entscheidend von der Dauer der Cannabiseinnahme abhängig.

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache ### / ###

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. April 2002,