LG Düsseldorf - Urteil vom 01.08.2003
20 S 5/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 18 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
AG Neuss - Urteil vom 29.11.2001 - 30 C 1685/00, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall;

LG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 20 S 5/02

DRsp Nr. 2007/21706

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall;

1. Hält der Führer eines nachfahrenden PKW den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht ein und kann bei einem Kettenauffahrunfall nicht festgestellt werden, ob der Führer des vorausfahrenden PKW vor dem Auffahren durch den nachfahrenden bereits auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren war, haftet der Führer des nachfahrenden PKW in vollem Umfang für die an dem vorausfahrenden Fahrzeug entstanden (Heck-) Schäden. 2. Der Fahrer des vorausfahrenden PKW kann gegen den den Auffahrenden Schmerzendgeld mit Erfolg nur dann geltend machen, wenn er den Vollbeweis für die Ursächlichkeit zwischen dem streitgegenständlichen Unfall und der von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigung führt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 18 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: