OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2001
6 U 28/01
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1; StVG § 7; StVG § 9; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2001, 456
DAR 2001, 456
NJW-RR 2001, 1317
NJW-RR 2001, 1317
NZV 2001, 518
NZV 2001, 518
VRS 101, 25
VRS 101, 25
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 28.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 260/99

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 6 U 28/01

DRsp Nr. 2008/13585

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. Nähert sich ein Motorradfahrer der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h, trifft ihn ein überwiegendes Verschulden am Unfall, wenn Dunkelheit herrschte und es regnete, so daß die Erkennbarkeit anderer Verkehrsteilnehmer schon erheblich erschwert wurde durch die Glanzstreifen, die die Straßenbeleuchtung auf der nassen Fahrbahn bildete. Dies gilt umso mehr, er das Visier seines Sturzhelms heruntergeklappt hatte (hier: unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Fußgängers Haftungsquote von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Motorradfahrers). 2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3, der bei einem Verkehrsunfall einen Trümmerbruch des rechten Unterschenkels und eine Schulterverletzung erlitt. Mehrfache Operationen waren erforderlich; eine weitere Operation zur Materialentfernung steht noch bevor. Die Beinverletzung hat zu einer Beinverkürzung von 11 mm geführt, die teilweise durch eine Einlage ausgeglichen wird.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847;