Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 19. August 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das genannte Urteil abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger unter Einbeziehung der landgerichtlichen Verurteilung 965, 86 DM nebst 4 % Zinsen seit denn 26. Juni 1997 zu zahlen.
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