OLG Hamm - Urteil vom 15.05.2000
13 U 183/99
Normen:
BGB § 249, § 254 Abs. 1, § 421, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVG § 7, § 17 Abs. 1, § 18; StVO § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6,; StVZO § 56;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.08.1999

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem linksabbiegenden Schlepper und einem überholenden Leichtkraftrad; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

OLG Hamm, Urteil vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 13 U 183/99

DRsp Nr. 2009/8046

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen einem linksabbiegenden Schlepper und einem überholenden Leichtkraftrad; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

18000 DM [9000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 17-jährigen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3, der bei einem Verkehrsunfall tiefe Wunden an Fuß und Knie sowie Defekt an Zehenstrecker und Fußwurzelknochen, Sensibilitätsstörungen, dauerhafte Bewegungseinschränkungen sowie Krallenzehen erlitt (MdE von 100 % für 117 Tagen). 49 Tage stationäre Behandlung mit mehreren Haupttransplantationen. Weitere operative Eingriffe sind zu erwarten; Tennis- und Fußballspielen ist dem Geschädigten nicht mehr möglich.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 19. August 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das genannte Urteil abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger unter Einbeziehung der landgerichtlichen Verurteilung 965, 86 DM nebst 4 % Zinsen seit denn 26. Juni 1997 zu zahlen.