VGH Bayern - Beschluss vom 27.02.2007
11 CS 06.3132
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, Anlage 4 Nr. 9.1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
VRR 2007, 163
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 S 06.3962

Straßenverkehrsrecht: Rechtswidrigkeit der der Gutachtensanforderung wegen zu knapp bemessener Vorlagefrist

VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 11 CS 06.3132

DRsp Nr. 2009/9417

Straßenverkehrsrecht: Rechtswidrigkeit der der Gutachtensanforderung wegen zu knapp bemessener Vorlagefrist

1. Hat der Betroffene in der Vergangenheit nachweislich Betäubungsmittel konsumiert (hier: Crystal Speed), ist eine reine medizinische Begutachtung bei geltend gemachter Abstinenz nicht ausreichend. Erforderlich ist insbesondere auch eine psychologische Begutachtung, die klären soll, ob sich der (ehemalige) Betäubungsmittelkonsument dauerhaft vom Drogenkonsum gelöst hat. 2. Allerdings muss die Gutachtensanforderung und dies hat die Fahrerlaubnisbehörde verkannt, mit ihrer Fristsetzung dem erforderlichen Abstinenznachweis Rechnung tragen. Wird die Zeitspanne, innerhalb derer ein Gutachten vorzulegen ist, das dem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum dienen soll, so knapp bemessen, das sich bis zu ihrem Ablauf der von Rechts wegen erforderliche Abstinenznachweis nicht führen lässt, so zieht das die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanforderung nach sich.