VG Freiburg - Urteil vom 07.11.2018
4 K 4063/17
Normen:
VwGO § 68; StVO § 45 Abs. 1 b) S. 1 Nr. 2; UN-BRK Art. 20;

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung; Verwaltungsakt; Behindertenparkplatz

VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 4 K 4063/17

DRsp Nr. 2018/18537

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung; Verwaltungsakt; Behindertenparkplatz

Entscheidet die Widerspruchsbehörde über den "Widerspruch" gegen eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, die noch nicht umgesetzt wurde, in der Sache, steht die Anfechtungsklage, §§ 40, 42 VwGO, offen. Kann ein Schwerbehinderter mit zumutbarem finanziellem Aufwand auf seinem Grundstück einen behindertengerechten Abstellplatz für sein Fahrzeug schaffen (hier durch Verbreiterung der Grundstückszufahrt), ist die Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, keinen Schwerbehindertenparkplatz im öffentlichen Straßenraum auszuweisen bzw. eine entsprechende Ausweisung wieder aufzuheben, auch im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ermessensfehlerhaft.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 68; StVO § 45 Abs. 1 b) S. 1 Nr. 2; UN-BRK Art. 20;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Einrichtung eines Schwerbehindertenparkplatzes.

Der Kläger leidet unter multiples Sklerose. Er ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "aG" und eines internationalen Parkausweises für Behinderte. Er ist wohnhaft im Birnbaumweg 7 in Freiburg. Mit E-Mail vom 22.06.2016 beantragte er die Einrichtung eines allgemeinen Schwerbehindertenparkplatzes im Birnbaumweg.